Verband für Orts- und Flurnamenforschung in Bayern e. V.

Satzung

 

 Satzung des Verbandes für Orts- und Flurnamenforschung in Bayern e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein , 1920 gegründet unter dem Namen „Verband für Flurnamensammlung in Bayern“, 1935 umbenannt in „Verband für Flurnamenforschung in Bayern“, führt den Namen „Verband für Orts- und Flurnamenforschung in Bayern e. V.“; er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat sich zur Aufgabe gesetzt, die bayerischen Flurnamen zu sammeln und wissenschaftlich auszuwerten. Außerdem will er das Wissen um die Orts- und Flurnamen in Bayern fördern.                                                                                                                                                                                      Dies soll insbesondere geschehen                                                                                                                                                                                                      
durch Anregung und Förderung von Flurnamensammlungen,                                                                                                                                                                    durch Herstellung und Vertiefung von Kontakten zu Behörden und wissenschaftlichen Einrichtungen,                                                                                             durch Öffentlichkeitsarbeit mit Vorträgen und Publikationen,                                                                                                                                                                  durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Vorstandsämter des Verbandes werden ehrenamtlich ausgeführt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes, oder bei wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern mit der Auflage, es zugunsten der bayerischen Namenforschung zu verwenden; die Sammlungen werden dann unter der Bedingung der Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv München übergeben.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Dem Verband können natürliche und juristische Personen als Mitglieder angehören.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung, ferner durch Austritt und Ausschluß.

(4) Der Austritt erfolgt zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge fest.

(2) Der Beitrag wird am 31.1..eines jeden Geschäftsjahres, oder bei späterem Eintritt fällig.

(3) In Einzelfällen kann durch Vorstandsbeschluß der Mitgliedsbeitrag herabgesetzt, oder erlassen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Verbandes und den vom Vorstand im Einzelfall geladenen Gästen. Sie wird jährlich vom Verband einberufen; die Einladung muß spätestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn es der 10. Teil der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

(2) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(3) Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind                                                                                                                                                                                                            • die Wahl des Vorstandes,                                                                                                                                                                                                                                                   • die Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfung,                                                                                                                                             • die Wahl und Entlastung zweier Rechnungsprüfer,                                                                                                                                                                                                  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,                                                                                                                                                                                                                        • die Beschlußfassung über alle hier vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Satzungsänderung und bei einer Entscheidung über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus                                                                                                                                                                                                                                              • dem ersten Vorsitzenden,                                                                                                                                                                                                                                                 • dem zweiten Vorsitzenden,                                                                                                                                                                                                                                                • dem Schatzmeister,                                                                                                                                                                                                                                                             • dem Schriftführer,                                                                                                                                                                                                                                                               • den Beisitzern für besondere Aufgaben.

(2) Vorstandsmitglieder im Sinn von § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, gerechnet von der Mitgliederversammlung der Bestellung bis zur derjenigen der nächsten Wahl. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und verwaltet das Vermögen.

(5) Der Verband wird vom ersten Vorsitzenden allein, sonst vom zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

(6) Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand aus den Mitgliedern ein neues Vorstandsmitglied berufen: dessen Amtszeit dauert bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes.

(8) Der Vorstand kann während seiner Amtszeit Beisitzer für besondere Aufgaben zuziehen. Diese gehören dem Vorstand als außerordentliche Mitglieder mit Stimmrecht an, bedürfen jedoch für ihr weiteres Verbleiben im Vorstand der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die Prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind jährlich neu zu wählen. Ihr Amt endet mit der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Beide Prüfer haben gemeinsam einmal eine Kassenprüfung während des Geschäftsjahres vorzunehmen.

(3) Die Prüfer haben den jährlichen Rechnungsabschluß auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

§ 10 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften geführt, die vom Sitzungsleiter und einem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

 München, den 30. März 1977

Satzungsänderung am 14. Dezember 1982

Bestätigung der Gemeinnützigkeit Das Finanzamt München für Körperschaften hat mit Bescheid vom 6. 9. 1982 den Verband für Orts- und Flurnamenforschung in Bayern e. V. wegen Förderung wissenschaftlicher Zwecke als gemeinnützige Körperschaft bestätigt. Der Satzungszweck ist nach § 106 EStG spendenbegünstigt.